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   BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12, 9 BN 2.12 (9 BN 1.12)   

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https://dejure.org/2012,38941
BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12, 9 BN 2.12 (9 BN 1.12) (https://dejure.org/2012,38941)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2012 - 9 BN 2.12, 9 BN 2.12 (9 BN 1.12) (https://dejure.org/2012,38941)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2012 - 9 BN 2.12, 9 BN 2.12 (9 BN 1.12) (https://dejure.org/2012,38941)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Anhörungsrüge bzgl. der abgabenrechtlichen Behandlung sog. Altanschließer nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald

  • rewis.io

    Öffentliche Einrichtung; Finanzierung, Altanschließer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Öffentliche Einrichtung; Finanzierung, Altanschließer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 63.05

    Vergabe eines Standplatzes auf einem nach § 69 Gewerbeordnung (GewO)

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12
    Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) soll einer Überraschungsentscheidung vorbeugen, die dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war; sie verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 63.05 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 11.03.2004 - 6 B 71.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12
    Er hat dabei berücksichtigt, dass § 100 Abs. 1 VwGO - auch im Hinblick auf den Gehörsgrundsatz - einen Anspruch auf Beiziehung von (weiteren) Akten nach der vom Antragsteller selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt (Beschluss vom 11. März 2004 - BVerwG 6 B 71.03 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2012 - 9 BN 1.12

    Notwendigkeit der Kenntnisnahme und der Erwägung des Vortrags der Parteien zur

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2012 - 9 BN 2.12
    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2012 - BVerwG 9 BN 1.12 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 31.01.2018 - 9 B 11.17

    Allgemeine Lebenserfahrung und Beweiswürdigung

    Die Hinweispflicht soll einer Überraschungsentscheidung vorbeugen, die dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war; sie verlangt ebenso wenig wie der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass das Gericht den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1984 - 1 BvR 967/83 - BVerfGE 67, 90 und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 ; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 111 Rn. 2).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2019 - 1 L 137/12

    Wahl eines Beitragsmaßstabes; Auslösung der sachlichen Beitragspflicht durch

    Ein Abzug von Abschreibungen ist in einer (Schmutzwasser-)beitragskalkulation nicht vorzunehmen (BVerwG, Beschl. vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 -, juris Rn. 3, betrifft Mecklenburg-Vorpommern; m. w. N.).

    So hat das OVG Greifswald bereits im Beschl. vom 1. August 2017 - 1 L 224/14 -, juris Rn. 21, ausgeführt: Im Hinblick auf die Beitragskalkulation folge der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 -, juris Rn. 3, betrifft Mecklenburg-Vorpommern), wonach ein Abzug von Abschreibungen in der Beitragskalkulation nicht vorzunehmen sei (ebenso Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.3 m. w. N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

    In Betracht kommt eine Anrechnung der nach § 6 Abs. 2a KAG M-V gekürzten Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag, soweit die Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 - 9 BN 2/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 10.02.2015 - 6 K 756/14 -, juris Rn. 54; ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 4 Satz 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg: "Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz").
  • VG Schwerin, 30.01.2017 - 4 A 1352/12

    Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    In Betracht kommt eine Anrechnung der nach § 6 Abs. 2a KAG M-V gekürzten Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag, soweit die Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 - 9 BN 2/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 10.02.2015 - 6 K 756/14 -, juris Rn. 54; ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 4 Satz 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg: "Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz").
  • VG Schwerin, 24.11.2016 - 4 A 617/10

    Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    In Betracht kommt eine Anrechnung der nach § 6 Abs. 2a KAG M-V gekürzten Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag, soweit die Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 - 9 BN 2/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 10.02.2015 - 6 K 756/14 -, juris Rn. 54; ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 4 Satz 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg: "Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz").
  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine Doppelbelastung kann daher in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; ebenso die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg, vgl. Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 M 157.08 -, zit. nach juris, Rn. 54 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 - 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5.12.2001 - 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.; ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2/12 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 3).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 9 A 11.20

    Unbegründetheit der Anhörungsrüge

    Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO verlangt im Übrigen nicht, dass das Gericht den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitteilt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 111 Rn. 2).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2022 - 3 LB 1005/18

    Kalkulation und Erhebung von Trinkwasserbeiträgen

    Die Gefahr einer unzulässigen Doppelbelastung durch gebührenwirksame Abschreibungen und Herstellungsbeiträge besteht nicht, denn die Abschreibungserlöse haben die Funktion, die Ersatzbeschaffung der im Leistungsprozess aufgebrauchten Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu refinanzieren (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 -, juris Rn. 3; Siemers, in Aussprung/Seppelt/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 07/2014, § 6 Anm. 6.3.2.4.2.2).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - 1 L 247/13

    Ausbaubeitrag - Schmutzwasser; Einzelfragen der Beitragskalkulation

    So hat das OVG Greifswald bereits im Beschluss vom 1. August 2017 - 1 L 224/14 -, juris Rn. 21, ausgeführt: Im Hinblick auf die Beitragskalkulation folge der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. vom 6. November 2012 - 9 BN 2.12 -, juris Rn. 3, betrifft Mecklenburg-Vorpommern), wonach ein Abzug von Abschreibungen in der Beitragskalkulation nicht vorzunehmen sei (ebenso Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.3 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine Doppelbelastung kann daher in der vorliegenden Konstellation allenfalls dann entstehen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 - 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; ebenso die frühere Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg, vgl. Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des E.A.; VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, zit. nach juris, Rn. 78, wonach viel dafür spreche, dass der Einwand der anderweitigen Kostendeckung durch eine Gebührenerhebung im Rahmen der Beitragskalkulation nicht erhoben werden könne, da lediglich im Rahmen einer Gebührenkalkulation die anderweitige Finanzierung durch Beiträge gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu berücksichtigen sei, nicht aber umgekehrt die anderweitige Finanzierung durch Gebühren im Rahmen der Beitragserhebung; wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 25. Mai 2009 - 1 M 157.08 -, zit. nach juris, Rn. 54 f.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 - 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 - 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5.12.2001 - 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.; ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Beschluss vom 6. November 2012 - 9 BN 2/12 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 3).
  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2017 - 1 L 224/14

    Abzug von Abschreibungen bei einer Kalkulation eines Herstellungsbeitrages

  • VG Greifswald, 16.10.2014 - 3 A 509/13

    Anschlussbeitrag (Schmutzwasser); Vorteilsprinzip; Nichtigkeit der

  • VG Greifswald, 04.12.2020 - 3 A 1011/19

    Beiträge

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